V E R E I N S S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Flüchtlingskinder im Libanon". Er hat seinen Sitz in Tübingen, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "eingetragener Verein e.V." erhalten.*
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist es, die Not der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon zu lindern, ausnahmsweise Nothilfe in Kriegs- und Krisenzeiten für die Menschen im Libanon zu leisten, über soziale Zusammenhänge in dieser Region zu informieren und damit einen Beitrag zum Frieden im Nahen Osten zu leisten. Dieses Ziel soll verwirklicht werden insbesondere durch:
§ 3
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und gemäß §2 zu handeln. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist, erworben. Über deren Annahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußfassungsorgan des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzer/innen und der/die Kassierer/in. Die Wahl erfolgt entsprechend § 9 der Satzung. Der erweiterte Vorstand ist ebenfalls an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "medico international" e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
* Der Verein ist seit dem 21.5.1996 beim Amtsgericht Tübingen registriert. Der Verein ist berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen (Finanzamt Reutlingen, Steuer-Nr. 78043/46970).
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